Der interne Datenschutzbeauftragte als Teil der Belegschaft hat aufgrund seiner exponierten Position und der damit einhergehenden arbeitsrechtlichen Privilegien eine Sonderrolle im Unternehmen. Diese sind in §4f BDSG geregelt.
Ein externer Datenschutzbeauftragter, der diese Rolle als externer Dienstleister ausübt, hat natürlich die gleichen Aufgaben, ist aber flexibler in der Handhabung und vermeidet arbeitsrechtliche Komplikationen.
Der Datenschutzbeauftragte ist per Gesetz in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter unmittelbar der Geschäftsführung als Leitung der verantwortlichen Stelle zu unterstellen. Der
Datenschutzbeauftragte hat insofern ständigen Zugang zur Geschäftsführung.
Sobald der interne Datenschutzbeauftragte allerdings in seinem übrigen Aufgaben tätig wird, gilt die normale Linienorganisation des Unternehmens.
Der interne betriebliche Datenschutzbeauftragte hat, bezogen auf seine Funktion als Datenschutzbeauftragter bestimmte Sonderrechte:
Für die Auswahl des internen Datenschutzbeauftragten gibt es Kriterien
Aus diesen Kriterien geht hervor, dass der Kündigungsschutz, der mit der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten einhergeht, ein kritisches Thema ist.