Der interne Datenschutzbeauftragte

Rechte des internen Datenschutzbeauftragten

Der interne Datenschutzbeauftragte geniesst eine Reihe von Privilegien:

Arbeitsrechtliche Privilegien 

  • betriebsratsähnlicher Kündigungsschutz,
    auch noch 2 Jahre nach Abberufung als Datenschutzbeauftragter
  • außerordentlich schwierige Abberufung als Datenschutzbeauftragter
  • Freistellung für die Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter von anderen Aufgaben 
  • gesetzmäßig verbriefter Anspruch auf vom Arbeitgeber bezahlte Fort- und Weiterbildung, für den der Mitarbeiter freigestellt werden muss

 

Aufgabenbezogene Rechte 

  • Weisungsfreiheit bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Datenschutzes
  • direkte Unterstellung unter der Unternehmensleitung
  • Einsichtsrecht in sämtliche relevante Unterlagen
  • Initiativ- und Einspruchsrecht, dieses verbunden mit einem direkten Kontrollrecht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bezogen auf alle Bereiche des Unternehmens.

 

Ausstattung durch den Arbeitgeber

Dem internen Datenschutzbeauftragten gem. §4f.5 BDSG „Hilfspersonal, sowie Räume, Mittel und Geräte" zur Verfügung zu stellen.

Das kann vom

  • Schulungs-Budget, über
  • Einzelbüro und
  • zusätzliche (Hilfs-)Mitarbeiter bis zum
  • Dienstwagen (bei mehreren Standorten)

reichen.

 

Es liegt nahe, dass es aufgrund der weitreichenen Befugnisse zu Problemen kommen kann und das Konflikte heraufbeschworen werden.

Abhilfe schaffen kann nach §4f.2 S2 der externen Datenschutzbeauftrage:
er steht in einem Dienstleistungsverhältnis zum Auftraggeber und Rahmen sowie Umfang der Tätigkeit sind frei vereinbar.

Dies bieten wir als Dienstleistung an.