Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen zur Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten,
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wenn ein Unternehmen Computer/EDV nutzt und mindestens vorübergehend mehr als neun Personen beschäftigt:
§ 4f Abs. 1 S. 3 BDSG -
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, wenn ein Unternehmen
- personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erhebt, verarbeitet oder nutzt: § 4f Abs. 1 S. 5 BDSG - z.B. Auskunfteien, Adressverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute
- unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, wenn das Unternehmen einer Vorabkontrolle unterliegt, weil besonders sensitive Daten verarbeitet werden: § 4f Abs. 1 S. 5 BDSG - z.B. Scoringverfahren, Religion, Gesundheitsdaten, Angaben über ethnische Herkunft, Rasse, etc.
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist schriftlich zu bestellen; zweckmäßig ist dabei die Festlegung der wichtigsten Aufgaben in der
Bestellungsurkunde oder die Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 4f, 4g BDSG.
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Ein Datenschutzbeauftragter kann
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(unter Auflagen) aus den Reihen des Unternehmens
(interner Datenschutzbeauftragter) oder
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als unabhängiger, externer Dienstleister
mit flexibel und frei zu vereinbarendem Aufgabenumfang
bestellt werden.
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Eine Vernachlässigung dieser Pflicht kann empfindliche Folgen haben, vor allem, wenn tatsächlich etwas passieren sollte.
Da jedes dritte Unternehmen in jüngster Vergangeheit ziel von Angriffen wurde ist das vergleichsweise wahrscheinlich.