Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet Unternehmen zur Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten,

 

  • wenn ein Unternehmen Computer/EDV nutzt und mindestens vorübergehend mehr als neun Personen beschäftigt:
    § 4f Abs. 1 S. 3 BDSG
  • unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, wenn ein Unternehmen
    • personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erhebt, verarbeitet oder nutzt: § 4f Abs. 1 S. 5 BDSG - z.B. Auskunfteien, Adressverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute
    • unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, wenn das Unternehmen einer Vorabkontrolle unterliegt, weil besonders sensitive Daten verarbeitet werden:  § 4f Abs. 1 S. 5 BDSG - z.B. Scoringverfahren, Religion, Gesundheitsdaten, Angaben über ethnische Herkunft, Rasse, etc. 


Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist schriftlich zu bestellen; zweckmäßig ist dabei die Festlegung der wichtigsten Aufgaben in der Bestellungsurkunde oder die Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 4f, 4g BDSG.

 

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Eine Vernachlässigung dieser Pflicht kann empfindliche Folgen haben, vor allem, wenn tatsächlich etwas passieren sollte.

Da jedes dritte Unternehmen in jüngster Vergangeheit ziel von Angriffen wurde ist das vergleichsweise wahrscheinlich.